Meldepflicht von Datenschutzvorfällen

Datenschutzvorfälle müssen ab 25. Mai 2017 innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden – sonst drohen Bußgelder!

Mit in Kraft treten der Datenschutz-Grundverordnung muss jeder Datenschutzvorfall, bei dem ein Nachteil für die Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann, innerhalb einer Frist von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Dabei ist es unerheblich, ob eine Verletzung der Vertraulichkeit absichtlich oder unabsichtlich, intern oder gegenüber Dritten erfolgt ist (Art. 33 DSGVO).

Nicht zuletzt wegen der Höhe der drohenden Bußgelder sind Unternehmen gut beraten, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Einhaltung der Meldefrist bei Datenpannen sichergestellt wird. Unsere Experten beraten und unterstützen Sie dabei gerne!

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Datenschutzvorfälle

Interessantes zum Datenschutz

Datenschutz ist ein Wettbewerbsfaktor geworden – und zwar ohne jede Einschränkung. Nur wer Konsumenten glaubhaft versichern kann, dass er für den Datenschutz eintritt oder sogar Vorreiter in seiner Branche ist, wird im schnelllebigen E-Business überleben.

Jo Groebel, Direktor des Deutschen Digital Instituts

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