Datenverarbeitung im Auftrag (auch Auftragsdatenverarbeitung)

Fast jedes Auftragsverhältnis über Datenverarbeitung muss an die gesetzlichen Vorgaben des Art. 28f DSGVO angepasst werden. CAPCAD Datenschutz-Experten wissen, wie das geht.

Von einer Datenverarbeitung im Auftrag spricht das Gesetz, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen mit der weisungs­gebundenen Verarbeitung von personenbezogenen Daten beauftragt.

Wie so oft gibt es auch hier eine Reihe von Besonderheiten zu beachten, z.B. die Abgrenzung zu einer sogenannten Funktions­übertragung, oder die besonderen Hürden, wenn sich der Auftragnehmer der Datenverarbeitung im (nicht-europäischen) Ausland befindet.

Datenverarbeitung im Auftrag

Ohne auf Details und Spezialfälle im Bereich Datenverarbeitung im Auftrag einzugehen, lässt sich jedoch generell sagen, dass jede Auftragsdatenverarbeitung nach den strengen gesetzlichen Vorgaben vertraglich geregelt sein muss. Bestehende Verträge müssen, nach in Kraft treten der DSGVO, an die neuen gesetzlichen Vorgaben des Art. 28f DSGVO angepasst werden.

Außerdem sieht das Gesetz weitgehende Kontrollpflichten für den Auftraggeber vor. So muß sich dieser vor Beginn der Auftragsdatenverarbeitung davon überzeugen, dass der Auftragnehmer geeignet ist und sich an die getroffene Vereinbarung halten wird.

Egal ob ein Geschäftspartner von Ihnen die Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag wünscht, beide Seiten stehen in der Pflicht, eine Vereinbarung gemäß Art. 28F DSGVO auszuarbeiten. 

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Datenverarbeitung im Auftrag

Interessantes zum Datenschutz

Datenschutz ist ein Wettbewerbsfaktor geworden – und zwar ohne jede Einschränkung. Nur wer Konsumenten glaubhaft versichern kann, dass er für den Datenschutz eintritt oder sogar Vorreiter in seiner Branche ist, wird im schnelllebigen E-Business überleben.

Jo Groebel, Direktor des Deutschen Digital Instituts

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