Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)

Automatisierte Verarbeitungen von besonders schützenswerten personenbezogenen Daten bedürfen einer Prüfung und Risikobewertung vor Beginn der Verarbeitung.

Besteht bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Von einem hohen Risiko wird z.B. ausgegangen, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind, wenn eine umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche geplant ist oder wenn eine systematische Bewertung persönlicher Aspekte von Personen umgesetzt werden soll. Das Gesetz schreibt hier eine ausführliche Beschreibung, Bewertung und Risikobetrachtung der geplanten Verfahren vor.

Dem Datenschutzbeauftragten (DSB) als internem Datenschutz-Kontrollorgan obliegt dabei die Durchführung der Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO – unabhängig ob ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter bestellt ist.

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Datenschutz-Folgenabschätzung

Interessantes zum Datenschutz

Datenschutz ist ein Wettbewerbsfaktor geworden – und zwar ohne jede Einschränkung. Nur wer Konsumenten glaubhaft versichern kann, dass er für den Datenschutz eintritt oder sogar Vorreiter in seiner Branche ist, wird im schnelllebigen E-Business überleben.

Jo Groebel, Direktor des Deutschen Digital Instituts

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